Kategorie: ADR2013
5.5.3 ADR laut RSEB
Die Sondervorschriften nach Abschnitt 5.5.3 ADR sollen nur dann Anwendung finden, wenn eine tatsächliche Erstickungsgefahr in Fahrzeugen, Wagen oder Großcontainern besteht. Den betroffenen Beteiligten obliegt es, dieses Risiko unter Berücksichtigung der von den zur Kühlung oder Konditionierung verwendeten Stoffen ausgehenden Gefahren, der Menge der zu befördernden Stoffe, der Dauer der Beförderung und der verwendeten Umschließungen zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass von Versandstücken, die Trockeneis (UN 1845) als Kühlmittel enthalten, kein diesbezügliches Risiko ausgeht.
Soweit in Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften Bewertungen der Gefährdung durch die Verwendung von Stoffen zur Kühlung oder Konditionierung bei der Beförderung vorliegen, können diese berücksichtigt werden. Hierzu können Grenzwerte und Beurteilungskriterien über die Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter
abgerufen werden.