17.10.2014 14:26 Alter: 10 yrs
Kategorie: Allgemeines, ADR2015

ADR 2015

Stand 17.10.2014, Veröffentlichung BGBl, Teil II

Die Gefahrguttransportvorschriften Straße (ADR) ändern sich turnusgemäß zum 01.01.2015.

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Form der 24. ADR-Änderungsverordnung (ADR 2015) erfolgte am 13. Oktober 2014 im BGBl, Teil II, Nr. 23, Seite 722.

Das ADR 2015 tritt dann am 01.01.2015 in Kraft. Wie immer wird es eine allgemeine 6-monatige Übergangsfrist geben, d.h. bis zum 30.06.2015 dürfen die aktuellen Vorschriften des ADR 2013 uneingeschränkt weiter verwendet werden.

Basis der neuen Vorschriften ist die 18. Ausgabe der UN-Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter. Diese werden parallel auch für die anderen Verkehrsträger umgesetzt, bei Eisenbahn und Binnenschifffahrt identisch zum ADR, für den Luftverkehr ohne Übergangsfrist ab 1.1.2015 und für den Seetransport mit dem Amendment 37-14 zum IMDG-Code verbindlich erst zum 1.1.2016. Der neue IMDG-Code darf aber bereits ab 1.1.2015 angewendet werden, um eine zeitgleiche Umsetzung für die Firmen zu ermöglichen.

Beim ADR 2015 stehen wieder zahlreiche Änderungen an (rund 100 Seiten), die Wesentlichen sind in der folgenden Übersicht kurz dargestellt:

Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

  • Es werden 20 neue UN-Nummern eingeführt, die meist en davon für adsorbierte Gase
  • Für bestimmte ungereinigte leere Verpackungen wird eine eigene UN-Nummer 3509 eingeführt
  • Asymmetrische Kondensatoren wie LIC (Lithium Ionen Kondensatoren) werden neu als Gefahrgut eingestuft (UN 3508)
  • Die Regelungen für den Transport defekter und gebrauchter Lithiumbatterien werden neu gestaltet
  • Die Gefahrzettelmuster und sonstigen Kennzeichen werden nun hinsichtlich der Abmessungen exakt vorgegeben; es gibt aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016
  • Der mit dem ADR 2013 neu eingeführte Abschnitt 5.5.3 über die Verwendung von Kühlmitteln wie Trockeneis wird überarbeitet
  • Die schriftlichen Weisungen werden geringfügig modifiziert, müssen deshalb auch erst bis 30.06.2017 ausgetauscht werden
  • Die Spalte 17 mit den Sondervorschriften für den Transport in loser Schüttung und der zugehörige Abschnitt 7.3.3 werden vollständig überarbeitet
  • Transporte radioaktiver Typ-A-Versandstücke in gewissen Umfang (maximal 10 Versandstücke, Transportkennzahl maximal 3) sind künftig ohne ADR- Schulungsbescheinigung möglich
  • Umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 und 3082 werden, mit Ausnahme allgemeiner Verpackungsvorschriften, vollständig vom ADR befreit, wenn sie sich in Behältnissen mit höchstens 5 Liter oder kg Inhalt befinden

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