Kategorie: Allgemeines
Gefahrgutfahrerschulung anrechenbar
Die Gefahrgutfahrerschulung nach Kap. 8.2 ADR (sowohl Grundschulung als auch Auffrischungsschulung) wird seit 17. Dezember 2020 auch als Teil der beschleunigten Grundqualifikation bzw. der Weiterbildung gemäß der neuen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) vom 9. Dezember 2020 (BGBl. 2020 I S. 2905) anerkannt. Die IHK Schwaben hat dazu zusammengestellt, welchem Kenntnisbereich diese Schulung zuzuordnen ist und wie der Nachweis bei den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden zu erbringen ist:
- Es werden sieben Unterrichtseinheiten à 60 Minuten angerechnet (§ 2 Abs. 5 bzw. § 4 Abs. 4 BKrFQV), d.h., die Gefahrgutfahrerschulung nach ADR wird mit einem Ausbildungstag angerechnet.
- Für die regelmäßige Weiterbildung alle fünf Jahre bedeutet dies z.B., dass in solchen Fällen nur noch vier weitere Tage Unterricht mit Themen aus anderen Kenntnisbereichen absolviert werden müssen.
- Die Gefahrgutfahrerschulung ist gemäß Anlage 1 BKrFQV dem Kenntnisbereich 3 (Nr. 3.7) zuzuordnen.
- Der Nachweis erfolgt ausschließlich über die Vorlage der gültigen ADR-Schulungsbescheinigung (siehe auch Begründung zur BKrFQV). Somit wird lediglich eine Teilnahme an der Gefahrgutfahrerschulung ohne Prüfung bzw. mit Prüfung, die aber nicht bestanden wurde, nicht als Nachweis anerkannt.
- Soweit es bei den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden aufgrund der Pandemie-Situation nicht möglich ist, persönlich vorzusprechen und daher lediglich eine Kopie der gültigen ADR-Schulungsbescheinigung vorgelegt wird, kann bei Zweifeln die IHK bzw. Handelskammer kontaktiert werden. Diese kann die bundesweite Zentraldatei aller in Deutschland ausgestellten gültigen ADR-Schulungsbescheinigungen einsehen.
Textquelle: www.gefahrgut.de