01.01.2009 01:00 Alter: 16 yrs
Kategorie: ADR2009

neues im ADR 2009

die wichtigsten Änderungen im Überblick

Neue Kennzeichnungen für Gefahrguttransporte
Die neue ADR 2009 trat zum Jahreswechsel in Kraft mit einer Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2009. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Gefahrguttransporte noch nach der alten ADR 2007 durchgeführt werden. Grundlage der neuen Regelungen sind UN-Vorschriften, das UN-Handbuch "Prüfungen und Kriterien" für die Klassifizierung und das "Global harmonisierte System für die Klassifizierung und Kennzeichnung von Chemikalien" (GHS).

 

Kennzeichnung von Versandstücken "freigestellte Mengen"
Manche Änderungen erleichtern den Unternehmen die Transporte, andere werden eher komplizierter in der Handhabung. Hierzu zählen zum Beispiel die Regelungen der freigestellten Mengen ("Excepted Quantities"), die man bereits aus der Luftfracht kennt. Gefährliche Güter, die in "freigestellten Mengen" verpackt werden, müssen gemäß der neuen ADR dauerhaft und lesbar gekennzeichnet werden.

Hierfür wurde ein neues Kennzeichen entwickelt. Die Mindestgröße muss 100 x 100 mm sein. Folgende Angaben sind erforderlich:

  1. Nummer des ersten oder einzigen in Spalte 5 der Tabelle A genannten Gefahrzettels
  2. Absender- und Empfängername, falls nicht schon anderweitig auf der Verpackung vorhanden

Die wesentlichsten Änderungen der ADR 2009 im Vergleich zur ADR 2007 finden Sie im Kapitel 5. Die Neuerungen sind in den Bereichen Kennzeichnung umweltgefährdender Stoffe (ADR 5.2.1.8), Vorschriften für den Gefahrzettel (ADR 5.2.2.2), Anbringen des Großzettels/Placards (ADR 5.3.1) und Änderungen für die orangefarbenen Tafeln (ADR 5.3.2) zu finden.

 

Verhalten der Fahrer nach Unfällen
Eine wichtige Änderung in der ADR 2009 sind die Vorschriften über die schriftlichen Weisungen (Abschnitt 5.4.3) der Fahrer. Nun gilt, dass die Fahrer konkrete schriftliche Anweisungen zum Verhalten nach Unfällen und in Notfallsituationen von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen:

  • Weisungen müssen in schriftlicher Form an einer leicht zugänglichen Stelle in der Fahrzeugkabine mitgeführt werden.
  • Die Verhaltensvorschriften müssen in einer für die Fahrzeugbesatzung verständlichen Sprache verfasst sein. Kommt die Fahrzeugbesatzung aus verschiedenen Sprachräumen, dann muss der Weisungstext in der jeweiligen Sprache vorhanden sein.
  • Der Arbeitgeber muss sich davon überzeugen, dass die Fahrzeugbesatzung die Anweisungen versteht und richtig anwenden kann.
  • Vor Fahrantritt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren. Sie müssen die Anweisungen lesen und für den Notfall wissen, wie sie sich zu verhalten haben.
  • Die Weisungen müssen in Form und Inhalt einem vorgeschriebenen Muster entsprechen.

 

Sicherheitsausrüstung im Fahrzeug
In der ADR 2009 ist detailliert vorgeschrieben, mit welchen Ausrüstungsgegenständen das Fahrzeug für den Notfall ausgestattet sein muss. Einige Gegenstände müssen immer an Bord sein, andere Schutzausrüstungen sind abhängig von der Ladung des Fahrzeugs.

Diese Ausrüstung ist obligatorisch im Fahrzeug mitzuführen:

  • ein Unterlegkeil je Fahrzeug, der auf Gewicht und Raddurchmesser passt
  • zwei selbststehende Warnzeichen (zum Beispiel Warndreieck)
  • Augenspülflüssigkeit

Diese Schutzkleidung braucht jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:

  • eine Warnweste (nach DIN 471)
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät (Taschenlampe)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • eine Augenschutzausrüstung (Schutzbrille)

Für den Transport einiger Gefahrenklassen sind diese zusätzlichen Ausrüstungen vorgeschrieben:

  • an Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummern 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden
  • eine Schaufel nur für Gefahrenzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9
  • ein Auffangbehälter aus Kunststoff für Gefahrenzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9

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