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Vorsicht beim Abschleppen von E-Autos
Die Zahl der E-Autos auf den Straßen steigt stetig. Doch wenn diese im Pannenfall abgeschleppt werden müssen, sollten Abschleppbetriebe und Kfz-Werkstätten einen wichtigen Punkt nicht außer Acht lassen, denn was viele nicht wissen ist, dass das Abschleppen oder Abtransportieren von Elektrofahrzeugen unter Gefahrgut (ADR) fällt.
Elektrofahrzeuge werden mit großen Lithium-Ionen-Batterien betrieben. Diese fallen unter die Gefahrgutklasse 9 und unterliegen den Transportvorschriften des Strassenverkehrs (ADR).
Die rein batteriebetriebenen Fahrzeuge sind der UN Nummer UN 3171 zugeordnet und sind von den Gefahrguttransportbestimmungen freigestellt (Freistellung 1.1.3.1 a) ADR), wenn sie intakt und fahrtüchtig sind.
Verunfallte eFahrzeuge werden wie jedes andere Fahrzeug abgeschleppt (Freistellung 1.1.3.1 d) ADR). Selbst wenn die Beschädigung an der Batterie sicherheitsrelevante Auswirkungen haben kann. Dies ist möglich durch den Verweis in der Sondervorschrift 667 (b) (ii) des ADR, dass wenn ein Ausbau oder eine Diagnose nicht möglich ist, die Sondervorschrift 666 (also die normale Beförderung) angewandt werden kann.
Zum Hintergrund: Jedes Unternehmen, das Gefahrguttransporte durchführt, braucht entsprechend qualifizierte Berufskraftfahrer. Diese müssen, sofern Gefahrgut auf der Straße befördert wird, einen ADR-Schein vorweisen. ADR ist die Kurzform von „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“, auf Deutsch das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Es beinhaltet Vorschriften für den Straßengüterverkehr und die korrekte Ladungssicherung sowie zur Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrgut. Das Wissen um die Regeln und deren Einhaltung wird in Schulungen vermittelt und mit dem ADR-Schein bestätigt.