Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Das Europäische Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Abkürzung ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) enthält besondere Vorschriften für den Straßenverkehr hinsichtlich Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut

Geschichte des ADR

Das ADR wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der UNECE beschlossen und ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Zu den Unterzeichnerstaaten gehörten unter anderem Frankreich und Deutschland. Wirksam wurde das ADR zunächst durch Umsetzung in das jeweilige nationale Recht. Heute sind alle EU-Staaten auch ADR-Unterzeichner, das ADR ist durch eine EU-Verordnung rechtsgültig.

Das ADR wird alle zwei Jahre an die neuesten technischen und juristischen Erkenntnisse angepasst. Derzeit liegt das ADR 2011 vor. Es ist weitgehend konform mit den Model Regulations der UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods der Vereinten Nationen, die derzeit in der Revision 17 (2011) gültig sind, und weniger detailliert ausgeführt sind. Sie werden insbesondere seitens der UNECE mit der EU zusammen gepflegt.

Vertragsstaaten

Derzeit gibt es folgende 48 ADR-Mitgliedsstaaten:

Albanien, Andorra, Aserbeidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island[3], Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland und Zypern.

Funktion

Das ADR regelt unter anderem

  • die Einstufung der zu transportierenden Güter als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
  • Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports
  • den Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
  • Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
  • multimodale Gefahrguttransporte (Straße - Zug, Schiff oder Flugzeug)

Das ADR fordert unter anderem, dass

  • der Fahrer in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein besitzen muss
  • alle am Umschlag und Transport Beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften nachweisen müssen
  • die Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben müssen.

Sicherheitspflichten, Dokumentation und Unterweisung

Zentraler Inhalt des ADR ist Dokumentation des Transportvorganges, Klärung der Sicherheitspflichten der Beteiligten und Unterweisung der beteiligten Personen, vom Versender über Verpacker und Transporteur und den Empfänger der Sendung, bis hin zur Notfallkette im Schadfalle.

Kennzeichnung

Das ADR fordert die Gefahrgutkennzeichnung von Transportverpackung und Fahrzeug mit den Gefahrzetteln, und auf Fahrzeugen auch die Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel) mit der Gefahrnummer (Kemlerzahl) und der UN-Nummer.

Persönliche Schutzausrüstung

Diese ist in den schriftlichen Weisungen angeführt. Die persönliche Schutzausrüstung muss jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitführen. Zur persönlichen Schutzausrüstung gehören:

  • eine Augenschutzausrüstung (z. B. Schutzbrille)
  • ein Paar Schutzhandschuhe
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät
  • eine Warnweste
  • eine Notfallfluchtmaske (nur erforderlich bei den Gefahrgutklassen 2.3 und 6.1).

Fahrzeug

Das Fahrzeug muss häufig für die Gefahrgutbeförderung zugelassen sein (Tankfahrzeuge und Fahrzeuge für den Transport von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff) und

  • eine vom Fahrzeuggewicht abhängige Feuerlöschausrüstung besitzen
  • zwei selbststehende, reflektierende Warnzeichen (zwei Blinklichter oder zwei Warndreiecke oder zwei Pylone - Verkehrswarnleitkegel)
  • Keile, passend zur Fahrzeugmasse und zum Raddurchmesser (für Zugmaschine und wenn Vorhanden für Anhänger oder Auflieger)
  • bei Überschreiten der Freigrenzen Warntafeln (vorne und hinten) und u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs
  • Augenspülflüssigkeit (nicht erforderlich für die Klassen 1 und 2)
  • eine Schaufel, eine Kanalabdeckung sowie ein Auffangbehälter aus Kunststoff (nur erforderlich für die Klassen 3, 4.1, 4.3, 8 und 9)

Textquelle: www.wikipedia.de

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