Das ADR 2013 gilt ab dem 1. Januar 2013!

Die wesentlichen Neuerungen der geplanten Änderungen des ADR 2011 mit dem am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden ADR 2013.

Wichtige Änderungen im ADR 2013 (Auszug)

Folgende Änderungen bzw. Neuerungen wird es im ADR 2013 geben (Auszüge):

  • Ein neuer Unterabsatz 1.1.3.3 c) wird eingeführt, der die Freistellung von Brennstoffen in Ausrüstungen und Maschinen unter bestimmten Bedingungen zulässt.
  • Der neue Absatz 1.1.5 dient der Klarstellung, dass bei Wiedersprüchen zwischen der vorgeschriebenen Norm und den Vorschriften des RID/ADR ein Vorrang der Vorschriften des RID/ADR besteht. Normen gelten also nur subsidiär.
  • Unter Kapitel 1.2 werden z.B. neue Begriffsbestimmungen eingeführt für Bergungsdruckgefäß, Flüssiggas (LPG – Liquid Petrol Gas) und Netto-Explosivstoffmenge (NEM).
  • Im Handbuch Prüfungen und Kriterien wurden die Prüfvorschriften für Lithiumbatterien geändert.
  • Für den Unfallbericht nach 1.8.5 wird eine Abgabefrist eingeführt. Er muss nunmehr spätestens ein Monat nach dem Ereignis in dem vorgeschriebenen Muster erstellt werden.
  • Im Bereich der Sicherung von Gefahrguttransporten wird eine Begriffsbestimmung für gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial eingeführt.
  • Es sind Ausnahmen für bestimmte Radionuklide vorgesehen. Die Grenzwerte ergeben sich aus einer neu eingefügten Tabelle (Transport security threshold (TBq).
  • Es wird neue UN-Nummern in Tabelle 3.2 geben.
  • Für explosive Stoffe der Klasse 1 wird eine Freistellungsmöglichkeit eingeführt.
  • In den Gefahrgutvorschriften wird eine neue Gruppe von Gefahrgütern eingeführt: die Chemikalien unter Druck, auch hierfür wird es neue UN-Nummern, Klassifizierungscodes und Benennungen geben.
  • In der Klasse 6.2 wird die Freistellung von medizinischen Instrumenten/Geräten die zur Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder zur Beurteilung befördert werden (2.2.62.1.5.7) neu geregelt.
  • In den Klassen 3, 5.1 und 8 werden Klassifizierungscodes für Gegenstände (z.B. F3 und CT3) ergänzt.
  • Ohne inhaltliche Änderung wird in der Klasse 8 eine zusammenfassende Darstellung der Kriterien gemäß Absatz 2.2.8.1.6 eingeführt.
  • Mit der UN 3499 werden Kondensatoren neu in die Gefahrgutliste eingeführt. Die Freistellungsmöglichkeiten und Beförderungsbedingungen werden in der SV 361 beschrieben.
  • Es wird eine Regelung für Begrenzte Mengen für Gegenstände der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe geben.
  • Die Verpackungsanweisungen P004, P201, P401, P402, P407, P408, P411, P500, P620, P621, P901, P902, P903 werden neu strukturiert.
  • Die neue P207 für UN 1950 Druckgaspackungen wird der M 223 entsprechen.
  • Für Chemikalien unter Druck wird eine neue Verpackungsanweisung (P 206) eingeführt.
  • Bergungsdruckgefäße erhalten folgende neue Begriffsbestimmung: „Ein Druckgefäß mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 1.000 Litern, in das ein oder mehrere beschädige, defekte, undichte oder nicht den Vorschriften entsprechende Druckgefäße für Zwecke der Beförderung, z. B. zur Wiederverwertung oder Entsorgung, eingesetzt werden.
  • Neu eingeführt wird die Mindestgröße von 12 mm für die Grundkennzeichnung von Großverpackungen (6.6.3.1) Damit erfolgt eine Angleichung an die entsprechenden Vorschriften für Verpackungen, IBC.
  • Es wird eine Mindestgröße für UN Nummer und Buchstaben „UN“ von 12 mm eingeführt (5.2.1.1).
  • In Bezug auf die Bezeichnung umweltgefährdender Stoffe im Beförderungspapier wird folgende Neuregelung eingeführt: Statt „UMWELTGEFÄHRDEND“ darf auch der Ausdruck „MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND“ verwendet werden.
  • Ein neuer Abschnitt 5.5.3 führt Sondervorschriften für Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung von gefährlichen Gütern zum Zweck der Kühlung oder der Konditionierung eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951) ein.
  • Änderungen bei den Tankvorschriften: Hinsichtlich der Wanddicke von Tanks werden für die neue Kategorie für austenitisch-ferritische rostfreie Stähle in 6.8.2.1.19 Dicken von 3 mm/3,5 mm eingeführt. Und aus „Lüftungseinrichtungen" werden „Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtungen".

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