Das ADR 2015 gilt ab dem 1. Januar 2015!

Hier finden Sie einen Überblick über die beschlossenen Änderungen

Zum 1. Januar 2015 treten die nächsten Änderungen der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in Kraft. Die Übergangsfrist endet am 30. Juni 2015.

Die Änderungen müssen bis spätestens 01. Juli 2015 umgesetzt werden. Alle am Transport Beteiligten müssen sich mit den novellierten Vorschriften vertraut machen, um die Vorgaben rechtzeitig umsetzen zu können. Die Verantwortlichen in den Betrieben, Unternehmen und Behörden erhalten die Gelegenheit, sich über die neue Rechtslage zu informieren, um die notwendigen Maßnahmen für eine gesetzeskonforme Beförderung zu treffen. Insbesondere müssen die firmeneigenen Programme angepasst werden. Neben den Vorschriften des ADR werden auch die Neuerungen in der GGVSEB sowie die Änderungen in der RSEB angesprochen.

Änderungen im ADR 2015 (Auszug)

Turnusgemäß im Zweijahresrhythmus wurden wieder zahlreiche Änderungen in ADR, RID und ADN vorgenommen. Die neuen Fassungen für den Straßen- (ADR 2015 – Anlagen A und B) und den Schienentransport (RID 2015) von Gefahrgütern sowie den Gefahrguttransport per Binnenschiff (ADN 2015) treten am 1. Januar 2015 in Kraft und sind spätestens ab 1. Juli 2015 – nach Ablauf einer sechsmonatigen Übergangsfrist – anzuwenden.

Nachfolgend haben wir einige der wichtigen Änderungen zusammengstellt:

  • Für ungereinigte leere Verpackungen wird eine eigene UN-Nummer (3509) eingeführt.
  • Asymmetrische Kondensatoren wie LIC (Lithium Ionen Kondensatoren) werden als Gefahrgut eingestuft. Für ihre Beförderung gibt es ebenso neue Regeln (UN 3508 und Sondervorschrift 372) wie für adsorbierte Gase (UN 3510 bis 3518 und die neue Verpackungsvorschrift P 208).
  • Der Abtransport beschädigter oder nicht mehr funktionsfähiger Lithiumbatterien wird durch die Sondervorschriften 636, 376, 377 und die Verpackungsanweisung P 908 geregelt.
  • Um die Entsorgung von Leuchtmitteln zu erleichtern, sind Freistellungsregelungen zur Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Stoffe enthalten, normiert.
  • In 4.1.4.1 P200 Absatz 10 va und  Absatz 13 werden die Prüffristen von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bündeln solcher Flaschen auf 15 Jahre erweitert.
  • Neu sind die Formeln in Absatz 4.3.2.2.1 für die Berechnung des maximal zulässigen Füllungsgrades für Tanks sowohl für umweltgefährdende flüssige Stoffe als auch für Stoffe mit der Nebengefahr der Umweltgefährdung.
  • Der bereits mit dem ADR 2013 eingeführte Abschnitt 5.5.3 über die Verwendung von Kühlmitteln wie Trockeneis wurde überarbeitet.
  • Größere Änderungen gab es im Kapitel 6.2 den Bau und das Prüfen von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gaspatronen und Brennstoffzellenkartuschen mit verflüssigtem, entzündbarem Gas betreffend. Ganz neu ist der Abschnitt 6.2.3 Dichtheitsprüfungen.
  • Komplett redigiert wurde das Kapitel 7.3 mit den Hauptvorschriften VC 1 bis VC 3 und den Sondervorschriften AP 1 bis AP 10, das die Beförderung in loser Schüttung regelt.
  • Der Konfetti-Shooter darf nun aufgrund der neuen Sondervorschrift SV 371 legal befördert werden.
  • Neu ist auch die Sondervorschrift 662 für Gasflaschen, die in Schiffen und Flugzeugen verwendet werden.
  • Die Gefahrzettelmuster und sonstigen Kennzeichen sind nun hinsichtlich der Abmessungen exakt (bis auf die Breite der Umrandung) vorgegeben. Insbesondere die Größe des Warnkennzeichens für Begasung wurde geändert. Es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2016.
  • Für Additivbehälter als Teil der Bedienungsausrüstung von Tanks wurde die Sondervorschrift 664 beschlossen. Aus Gründen der Harmonisierung mit dem Luftverkehr wird bei vielen Stoffen der derzeit bestehende Eintrag in Spalte 7b der Tabelle A durch „E0“ ersetzt – eine Beförderung als „freigestellte Menge“ nach Kapitel 3.5 ist damit nicht mehr erlaubt.
  • Die schriftlichen Weisungen werden geringfügig modifiziert, müssen deshalb auch erst bis 30. Juni 2017 ausgetauscht werden.
  • Transporte radioaktiver Typ-A-Versandstücke in gewissen Umfang (maximal 10 Versandstücke, Transportkennzahl maximal 3) sind künftig ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich.
  • Umweltgefährdende Stoffe der UN 3077 und 3082 werden – mit Ausnahme allgemeiner Verpackungsvorschriften – vollständig vom ADR befreit, wenn sie sich in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens fünf Litern oder Kilogramm befinden.


Die Beförderung in flexiblen Schüttgut-Containern des Typs BK 3 im ADR 2015/RID 2015/ADN 2015 zu etablieren, ist gescheitert.

Die Änderungen für den deutschen Geltungsbereich werden als 24. ADR-Änderungsverordnung bzw. als 19. RID-Änderungsverordnung gegen Ende des Jahres 2014 im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemacht. Dazu wird es, ebenfalls  zum Jahresende 2014, eine Änderungsverordnung zur GGVSEB geben.

Wir empfehlen:
Machen Sie sich frühzeitig mit den Änderungen des neuen ADR/RID/ADN 2015 vertraut, und nutzen Sie die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015, um die Gefahrgutorganisation in Ihrem Unternehmen rechtzeitig umzustellen.

Betroffen sind:

Versender, Empfänger, Verlader und Transporteure von Gefahrgut; Gefahrgutbeauftragter

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