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01.07.2013 15:46 Alter: 11 yrs
Kategorie: ADR2013

ADR 2013 - Neuerungen

Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))

Kennzeichnung Erstickungsgefahr Detailbild zur Kennzeichnung für die Erstickungsgefahr gemäss ADR 5.5.3

Das ab 1.1.2013 in Kraft getretene ADR 2013 enthält zahlreiche Neuerungen für Gefahrguttransporte. Mit 5.5.3 ADR wurde eine neue Sondervorschrift aufgenommen.

Hierin wird geregelt, wie die Kennzeichnung von Versandstücken, LKW, Transportbehältern und Containern bei der Verwendung von Kühl- und/oder Konditionierungsmitteln durchzuführen ist. Es handelt sich hierbei um gefährliche Stoffe, die eine Erstickungsgefahr hervorrufen könnten.

Folgende Stoffe für Kühl- oder Konditionierungszwecke sind zum Beispiel von der neuen Regelung betroffen:

  • UN 1845 Trockeneis
  • UN 1951 Argon, tiefgekühlt,  flüssig
  • UN 1977 Stickstoff, tiefgefühlt, flüssig

Für die Umsetzung der neuen Regelungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2013.

Personen, die mit solchen Fahrzeugen und Containern zu tun haben, müssen aufgabenspezifisch (1.3 ADR) geschult sein. Versandstücke müssen eine entsprechende Aufschrift tragen. Fahrzeuge und Container müssen ein entsprechendes Warnkennzeichen tragen, das den Namen des verwendeten Mittels enthalten muss. (z.B. * TROCKENEIS ALS KÜHLMITTEL)

Zusätzlich muss ein Beförderungsdokument freier Form mitgeführt werden (auch bei Nicht-Gefahrgut), welches die Angaben über den zu Kühl- oder Konditionierungszwecke enthalten Stoffe enthält (Beispiel am UN 1845 Trockeneis) "UN1845 Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel", jedoch ohne weitere Angaben (wie Menge, Absender, Empfänger, et.c).
z.B. UN 1845 TROCKENEIS ALS KÜHLMITTEL

Wenn außer den zur Kühlung und/oder Konditionierung verwendeten Mitteln kein gefährliches gut befördert wird, unterliegen die Beförderung nur den Bestimmungen des Abschnitts. Ist der Zweck der Beförderung der transport von STICKSTOFF TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG (UN 1977) oder ARGON, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG (UN 1951), handelt es sich um eine Beförderung, bei der die ADR-Vorschriften zu beachten sind!

ACHTUNG: Diese neue Regelung betrifft auch die Versandstücke und Wagen (RID) bzw. Fahrzeuge (ADR) mit Nicht-Gefahrgut! Nach heutigem Stand der Vorschriften sogar ohne Mengenschwelle.

Was ist mit LQ-Versandstücken?
Auch Versandstücke, welche in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten (LQ), müssen gekennzeichnet werden und ausserdem die Aufschrift über den zu Kühl- oder Konditionierungszwecke enthalten Stoffe enthalten (Beispiel am UN 1845 Trockeneis): "Kohlendioxid, fest, als Kühlmittel".


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