Feuerlöschausrüstung für Gefahrgutfahrzeuge

Nach Abschnitt 8.1.4 ADR sind Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, mit Feuerlöschgeräten unterschiedlichen Mindestfassungsvermögens auszurüsten, abhängig von der Menge der gefährlichen Güter und des zulässigen Gesamtgewichts der Beförderungseinheit.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschrift für tragbare Feuerlöschgeräte bei kennzeichnungspflichtige Beförderung = orangefarbene Tafeln sind offen!

Tabellarische Übersicht der vorgeschriebenen Mindestausstattung

Höchst- zulässige Masse der Beförderungs- einheit Mindest- anzahl der Feuer- lösch- geräte Mindestgesamt- fassungsver- mögen je Beför- derungseinheit geeignetes Feuerlöschgerät für einen Motor- oder Fahrer- hausbrand; mindestens einem mit einem Mindest- fassungs- vermögen von: ein oder mehrere zusätzliche Feuerlösch- geräte; mindestens eines mit einem Mindest- fassungs- vermögen von:
≤ 3,5t 2 4 kg 2 kg 2 kg
> 3,5t ≤ 7,5t 2 8 kg 2 kg 6 kg
> 7,5t 2 12 kg 2 kg 6 kg

Sonstige Bedingungen

  • Tragbare Feuerlöschgeräte müssen die Anforderungen der Norm EN 3-7:2004 + A1:2007 erfüllen.
  • Die Feuerlöschgeräte müssen für die Brandklassen A, B und C geeignet sein. Werden keine Pulverfeuerlöschgeräte eingesetzt, muss das andere geeignete Löschmittel eine vergleichbare Kapazität aufweisen.
  • Die tragbaren Feuerlöschgeräte müssen für die Verwendung auf einem Fahrzeug geeignet sein und die Anforderungen der DIN Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 erfüllen.
  • Die Löschmittel müssen geeignet sein, einen Brand des Motors oder des Fahrerhauses der Beförderungseinheit bekämpfen zu können.
  • Ist das Fahrzeug mit einer automatischen Einrichtung zur Bekämpfung eines Motorbrandes ausgerüstet, muss das tragbare Feuerlöschgerät nicht dazu geeignet sein.
  • Die Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgeprüft werden kann, dass sie nicht verwendet wurden. Gemäß RSEB 8-2.2.S ist auch eine Plastiksicherung möglich.
  • Die Feuerlöschgeräte benötigen ein Konformitätszeichen der zuständigen Behörde und eine Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat und Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer.
  • Feuerlöschgeräte sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei Jahren zu prüfen (ADR 3.4, Anlage 2, §36 GGVSEB).
  • Während der Beförderung darf das vorgeschriebene Datum der Prüfung nicht überschritten werden. Daher bei länger andauernden Beförderungen vor Beginn der Fahrt prüfen, wann die Frist abläuft.
  • Die Feuerlöschgeräte müssen so angebracht sein, dass sie für die Fahrzeugbesatzung leicht erreichbar und vor Witterungseinflüssen und Verschmutzung geschützt sind.

HINWEIS

Bei einem nicht kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport (die orangen Warntafeln am LKW bleiben zu!!!) ist ein Feuerlöschgerät mit mindestens 2kg erforderlich. Das gilt auch bei Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern bis zur Grenze von max. 1.000 Punkte nach ADR 1.1.3.6

Sind Feuerlöscher Pflicht?

In Deutschland muss laut Gesetz kein Feuerlöscher in einem PKW oder LKW mitgeführt werden. Dies ist nur in einem BUS gesetzlich vorgeschrieben!

  • Gerade für Fahrten ins direkte Ausland kann das aber hilfreich sein, da einige EU-Länder eine Pflicht für Feuerlöscher haben.
  • Für Fahrten nach Griechenland, in die Türkei oder ins Baltikum gilt: vorher einen Feuerlöscher ins Auto packen.
  • Auch für Reisen nach Belgien, Dänemark, Island, Mazedonien, Norwegen, Polen und Schweden sind Feuerlöscher im Auto ein Pflichtprogramm.
  • Gibt es bereits einen Feuerlöscher im Fahrzeug, dann sollte dieser regelmäßig überprüft werden, wann die nächste Überprüfung fällig ist, denn es gilt: erfolgt eine Reise in eines der oben genannten Länder mit einem überfälligen Feuerlöscher, zählt dies als wäre keine Feuerlöscher dabei, was zu Bußgelder führt!

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