Haftungsrechtliches

Im folgenden werden wir uns mit den haftungsrechtlichen Bestimmungen beschäftigen.

laut Bürgerliche Gestzbuch (BGB)

§ 823 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • das Leben,
  • den Körper,
  • die Gesundheit,
  • die Freiheit,
  • oder ein sonstiges Recht eines anderen

widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Haftungsbegrenzung, bzw. die Haftungserleichterung ist auch abhängig von der Art der Missachtung der Vorschriften:

  1. fahrlässig  =  die erforderliche Sorgfalt außer acht lassen
  2. grob fahrlässig  =  die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lassen
  3. vorsätzlich  =  bewusste Missachtung der Vorschriften. Mit Wissen und Willen eine Tat begehen

Kann dem Arbeitnehmer nur eine geringe Missachtung der Sorgfalt nachgewiesen werden, kann er nicht zum Schadensersatz herangezogen werden.

Innerbetriebliche Pflichtenübertragung nach StGB (Strafgesetzbuch) und OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)

Beauftragte Personen und Sonstige verantwortliche Personen handeln aufgrund einer innerbetrieblichen Pflichtenübertragung. Diese wird im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitengesetz, wie folgt, definiert:

§ 14 (2) StGB

Handeln für einen anderen

(2) Ist jemand vom Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, ....

§ 9 (2) OWiG

Handeln für einen anderen

(2) Ist jemand vom Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, ....

Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen

Allgemein: Wer z.B. seine Mitarbeiter nicht schult bzw. schulen lässt, handelt gegen das Gesetz und muss mit empfindlichen Geldstrafen rechnen. Je nach Schwere eines Vorkommnisses kann u.U. auch die Staatsanwaltschaft ermitteln, und es kann zu einer Anklage kommen.

§ 130 OWiG

(1)  Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in einem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen oder deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre.
Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu 1.000.000 EUR geahndet werden. (bis zum 31.12.2010 waren es "nur" 500.000 EUR)
Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtsverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

Ähnlich wie im Strassenverkehr sind mögliche Strafen durch den Bußgeldkatalog geregelt. Im Gefahrgutrecht ist dies im RSEB geregelt. In der RSEB wird der Grad des Verstoßes und die sich danach richtende Höhe der Geldstrafe genannt und der Zahlende festgelegt.

Beispiel: Sie haben vergessen, ein Beförderungspapier zu erstellen und dem Fahrer mitzugeben. Das wird Sie, wenn Sie erwischt werden, 500 EUR aus Ihrer privaten Kasse kosten und das Unternehmen, für das Sie arbeiten, zahlt den gleichen Betrag noch einmal.

Support

Sie haben weitere Fragen? Dann schnell zum Hörer greifen, rufen Sie uns einfach an - wir freuen uns auf Sie!

+49 (0)781 78513

Wollen Sie Ihre Anfrage per eMail an uns stellen, besuchen Sie dazu bitte einfach unsere Kontaktseite.

Unsere Bürozeiten

Mo. - Fr.
08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

Sie finden uns
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

Facebook

Folgen Sie uns und werden Sie ein Fan von Laitenberger! [mehr]

Bürostandort
Unser Büro finden Sie:

Laitenberger Fahrschule GmbH
In der Lieste 2
D-77656 Offenburg

eMail:
fahrschule@laitenberger.com
Kontakt
Unser Büro ist besetzt:

Montag - Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr

Kunden-Hotline:
Telefon: +49 (0)781 78513
Telefax: +49 (0)781 9709753
Update cookies preferences