Neue ADR-Vorschriften für Lithium-Ionen-Batterien

Ein neuer Unterabschnitt im Straßen-Gefahrgutübereinkommen ADR stellt von 2013 an für den Transport von Lithiumbatterien klar, was aus Sicht des Praktikers bislang nicht eindeutig genug geregelt war.

Jede Lithiumbatterie besteht aus einer oder mehreren (Lithium-)Zellen. Unterteilt werden Lithiumbatterien in aufladbare Lithium-Ionen-Akkus, zum Beispiel für Mobiltelefone oder Laptops, und Lithium-Metall-Batterien, etwa für Knopfzellen in Armbanduhren. Für die Herstellung dieser Zellen und Batterien ist ein Qualitätssicherungsprogramm zwingend vorgeschrieben - erst dann dürfen die Endprodukte transportiert werden.

Das geforderte Programm beinhaltet die Definition betrieblicher Verantwortlichkeiten für die Produktqualität, Anweisungen für Qualitätsprüfungen, Prozesskontrollen zur Vorbeugung und Feststellung von Defekten, aber auch die Schulung des Personals und "Verfahren zur Sicherstellung, dass am Endprodukt keine Schäden vorhanden sind". Über das Programm und durchgeführte Kontrollen müssen Aufzeichnungen geführt, aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Unternehmensführung muss die Funktionsfähigkeit des Programms prüfen. Eine behördliche Anerkennung des Systems ist nicht vorgeschrieben. Dieses Qualitätssicherungsprogramm ist auch für die kleinen Li-Zellen/-Batterien vorgeschrieben, die über eine Sondervorschrift vom Großteil der ADR-Vorschriften befreit sind, solange ausreichende Sicherheit gewährleistet ist.

Kleine Knopfzellen ADR-befreit
Sondervorschrift 188 befreit beispielsweise die ganz kleinen Knopfzellen (Lithium-Metall-Zellen bis 1 g Lithium und Lithium-Ionen-Zellen bis 20 Wattstunden) von der Anwendung der ADR-Vorschriften, wenn die gesamte Batterie maximal 2 g Lithium oder maximal 100 Wattstunden enthält. Die Neuregelung verschafft Käufern in Zukunft Gewissheit in Sachen Produktsicherheit, wenn sie gekaufte Zellen oder Batterien ihrerseits in Endgeräte einbauen. Im Idealfall wird der Zellenhersteller sein Qualitätssicherungsprogramm von einer unabhängige Prüforganisation kontrollieren und zertifizieren lassen. So sollte die gesamte Beförderungskette von Lithiumbatterien sicherer werden. In diesem Zusammenhang sind auch die für die Zulassung der Batterien geltenden Bedingungen überarbeitet worden.

Es gibt vier UN Nummern für Lithiumbatterien: Für Lithium-Ionen und Lithium-Metall je eine für die Batterie allein und eine für in oder mit Ausrüstung verpackte Batterien:

  • UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
  • UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
  • UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien IN Ausrüstungen
  • UN 3090 Lithium-Metall-Batterien
  • UN 3091 Lithium-Metall-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
  • UN 3091 Lithium-Metall-Batterien IN Ausrüstungen

Dazu gibt es noch den Eintrag für batteriebetriebene Fahrzeuge oder Geräte: "UN 3171 Batteriebetriebenes Fahrzeug oder Batteriebetriebenes Gerät".

Die Begriffe "Fahrzeug" und "Ausrüstung" sind nach der neuen Regelung klar abgegrenzt: Fahrzeuge sind als selbstfahrend, zum Zweck der Beförderung von Personen und/oder Gütern, definiert. Unter diese Definition fallen neben den reinen Elektroautos und E-Bikes/E-Trikes auch Aufsitzmäher, Rollstühle oder Surfboards mit Elektroantrieb. Rasenmäher und Modellflugzeuge, die nicht zur Mitnahme von Personen gedacht sind, gehören mit ihrem reinen Elektroantrieb dagegen zu den nicht selbstfahrenden "Geräten".

Hybridfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotor und/oder Nass- oder Lithium-Ionen/Lithium-Metall-Batterie betrieben werden, sind unter "UN 3166 Fahrzeug mit Antrieb durch Verbrennungsmotor" zu befördern. Dabei unterliegt diese UN Nummer für den Transport auf der Straße den Bestimmungen des ADR nicht. Hy bridfahrzeuge werden also auch in Zukunft nicht mit Gefahrgutaufklebern versehen, auch wenn sie auf einem Autotransporter befördert werden.

Werden Lithiumbatterien in einem Brennstoffzellen-System eingebaut befördert, muss die Sendung sowohl unter der UN Nummer des entsprechenden Brennstoffzellen-Systems (UN 3476 bis UN 3479) als auch unter der UN Nummer der jeweiligen Lithium-Batterie befördert werden. Das wird vermutlich nicht nur die Gefahrgut-Software für die Erstellung von Beförderungspapieren vor ernste Probleme stellen.

Verpackungsanweisungen
Auch die für die vier genannten UN Nummern geltende Verpackungsanweisung P 903 ist deutlich übersichtlicher geworden. In vier Absätzen werden die Bestimmungen für Zellen/Batterien, aber auch für mit und in Ausrüstung verpackte Zellen/Batterien nun detaillierter und damit nachvollziehbarer dargelegt.

Transport defekter Batterien
War bisher für die Beteiligten der Transportkette die Beförderung defekter Batterien umständlich bis unmöglich, ist auch hier eine Vereinfachung für diese Transporte ins ADR übernommen worden. Gemäß alter Vorschrift musste für jede einzelne defekte Batterie bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung auf Grundlage eines Gutachtens beantragt werden. Außerdem war der Begriff "defekte Batterie" nicht eindeutig geregelt. Hier musste ebenfalls ein Gutachten für jede einzelne betroffene Batterie erstellt werden.

Künftig genehmigt die national zuständige Behörde die Beförderung defekter Batterien auf der Grundlage der neuen Sondervorschrift SV 661. Dabei legt die Behörde auch die zugelassenen Verpackungsmethoden fest. Diese Genehmigungen werden der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) mitgeteilt und von dort aus veröffentlicht. Die Genehmigung ist beim Transport mitzuführen oder es ist ein entsprechender Hinweis ins Beförderungspapier aufzunehmen.

Freistellungen

Lithiummetallbatterien sind Gefahrgut, UN 3090. Sie unterliegen daher im Allgemeinen Transportvorschriften, abhängig vom Verkehrsträger. Allerdings sind die meisten Tadiran Lithiumbatterien im Produktkatalog von den Gefahrgutvorschriften freigestellt, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Batterien enthalten eine Gesamtmenge von nicht mehr als 2 g Lithium oder Lithiumlegierung, Zellen nicht mehr als 1 g (s. Tabelle 1).
  • Die Batterien haben die UN - Prüfungen bestanden (s. Tabelle 1).
  • Die Batterien müssen in der Verpackung in Innenverpackungen verpackt sein, die die Zelle oder Batterie vollständig einschließen, und von einander getrennt werden, so dass keine Kurzschlüsse auftreten können.
  • Durch Warnhinweise am Versandstück und in den Versandpapieren ist erkennbar, dass es Lithiumbatterien enthält und dass es bei Beschädigung ausgesondert, überprüft und neu verpackt werden muss.(Beispiel s. Anlage B S.13).
  • Die Bruttomasse darf 30 kg pro Versandstück (im Luftverkehr 2,5 kg) nicht überschreiten.
  • Die Außenverpackung Muss stabil sein und einen Falltest aus 1,2 m Höhe bestehen.
  • Weitere Voraussetzungen s. Sondervorschrift 188 (ADR / RID / IMDG - Code) und Teil II der Verpackungsanweisungen 968 - 970 (IATA DGR).
  • Der Lufttransport von Lithium-Metall-Zellen und -Batterien mit mehr als 0,3 g aber weniger als 1g/2g Lithiummenge ist eingeschränkt (siehe Verpackungsanweisung 968 Teil IB)

Mit der ADR 2017 erhalten Lithium-Batterien einen eigenen Gefahrzettel 9A, welcher spätestens ab dem 01.01.2019 auf Verpackungen angebracht werden muss. Für Umschließungen, d.h. für die Container- bzw. Fahrzeugkennzeichnung, kann jedoch weiterhin der Gefahrzettel 9 verwendet werden.

Gefahrzettel 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände)
Neu: Eigener Gefahrzettel für Lithium-Batterien (Gefahrzettel 9A)

Auch die ergänzende Verpackungskennzeichnung hat sich geändert. Sie besteht aus einem Piktogramm, welches Akkus- und Batterien zeigt und durch ein Blitzsymbol auf die Brandgefahr aufmerksam macht. Außerdem müssen, bezogen auf den Inhalt, alle UN-Nummern beschriftet sein. Weiterhin wird die Angabe einer Telefonnummer verlangt, sofern diese noch nicht auf der Verpackung vorkommt, um bei Bedarf zusätzliche Informationen beim Versender einholen zu können.

Verpackungskennzeichen für Lithium-Batterien nach ADR, RID, ADN, IMDG – Code, IATA

Warum explodieren Lithium-Ionen-Batterien eigentlich?

Speziell gefährlich ist hier der Ladevorgang.
Besonders bei einer Überladung, beispielsweise aufgrund eines falschen Ladegeräts, kann es im Inneren der Batterie zu Ausfällungen kommen. Diese Strukturen haben oft winzige Spitzen, die die Separatorenschicht durchdringen können. So kommt es zum Kurzschluss, der mit einer starken Hitze-Entwickung einhergeht. Dabei wird der Schmelzpunkt des Lithiums überschritten. Dies führt zu einer exothermen Kettenreaktion oder vereinfacht ausgedrückt: der Akku explodiert.
Die heutigen Lithium-Batterien sind bei sachgerechter Handhabung, Lagerung und Verbauung vergleichsweise sicher. Ein verantwortungsvoller und bewusster Umgang sollte aber trotz der Alltäglichkeit unseres Umgangs mit Lithium-Batterien immer gegeben sein. Ein technischer Defekt oder ein zugunsten der Geräteoptik nicht einwandfreier Einbau des Akkus von der Herstellerseite aus können nie ausgeschlossen werden.

Def. defekte Batterie

Eine Batterie gilt rechtlich auch dann als defekt, wenn das Managementsystem der Batterie keine Analyse des Zustands mehr erlaubt.

Begriff "Lithium-Batterien"

Unter den allgemeinen Begriff "Lithium-Batterien" fallen laut ADR folgende Benennungen:

  • UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien
  • UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
  • UN 3481 Lithium-Ionen-Batterien IN Ausrüstungen
  • UN 3090 Lithium-Metall-Batterien
  • UN 3091 Lithium-Metall-Batterien MIT Ausrüstungen verpackt
  • UN 3091 Lithium-Metall-Batterien IN Ausrüstungen

mehr dazu lesen [Initiative: Pro Li-Ionen-Batterien]

Warum sind Lithium-Batterien so beliebt?

Die Lithiumbatterie hat sich in den letzten Jahren rasant in Industrie und Alltag verbreitet. 2015 wurden 5 Milliarden Lithium-Batterien in diversen Geräten verbaut. Diese Zahl dürfte mittlerweile noch erheblich gestiegen sein. Ob als einfache Batterie (Primärzelle) oder wiederaufladbarer Akkumulator (Sekundärzelle), sie begegnet uns überall, wie z.B. Herzschrittmacher, Elektroautos, Uhren, Kameras, Laptops und Smartphones sind nur die bekanntesten Beispiele. Was hat also die Lithiumbatterie, was andere Energiespeicherträger nicht haben?

Sie besitzt eine hohe spezifische Energie und Energiedichte. Sie schafft es also gleichzeitig kleiner UND leistungsfähiger zu sein als Energiespeichersysteme, die auf Aktivmaterialien wie Blei, Nickel-Metallhydrit oder Nickel-Cadmium basieren. Dies ist besonders für Kleingeräte interessant, die trotz ihrer räumlichen Platzbeschränkung eine gute und/oder lang anhaltende Leistung bringen sollen.
In Hinsicht auf die Sekundärzellen (die wiederaufladbaren Batterie) bringt sie noch weitere großen Vorteile mit sich: einen hohen Wirkungsgrad von 95%, ohne einen relevanten Memory-Effekt zu generieren, der den Gebrauch von früheren Modellen der Akkumulatoren nach einer gewissen Weile zu einer enervierenden Angelegenheit werden ließ.

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