Gefahrgut - Recht / Vorschriften

Für den Transport gefährlicher Güter wurde ein internationales Regelwerk geschaffen, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Dieses internationale Regelwerk wird durch nationale Regelungen, die unter anderem Zuständigkeiten, Pflichten und Ordnungswidrigkeiten festlegen, ergänzt. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. In den Bundesgesetzblättern I und II werden die Vorschriften verkündet und bei Bedarf durch Bekanntmachungen im Verkehrsblatt ergänzt.

Die wichtigsten Vorschriften haben wir für Sie, nach Verkehrsträgern gegliedert, aufbereitet. Durch einen Klick auf den Link im Kontextmenü erreichen Sie jeweils die verkehrsträgerspezifische Seite. Dort werden die Vorschriften aufgeführt und erläutert. Außerdem sind dort die entsprechenden Texte zum Download bereitgestellt.

Straße-ADR

Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße

Zusätzlich zu den verkehrsträgerübergreifenden Vorschriften sind die nachfolgenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße relevant. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links oder zum Herunterladen im Kontextmenü zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt oder im Verkehrsblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.

Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist ein umfassendes Basisregelwerk. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.

Der Änderung des Übereinkommenstextes hat Deutschland durch das Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zugestimmt.

Zudem hat Deutschland durch das Gesetz zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) dem Protokoll vom 13. Mai 2019 zugestimmt (BGBl. 2021 II S. 603). Der Titel des Übereinkommens lautet nun: „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Das Akronym „ADR“ bleibt unverändert.

Die Neufassung des ADR 2021 vom 16. November 2021 wurde im BGBl. 2021 II S. 1184 mit Anlageband bekannt gegeben. Den Link zum Anlageband finden Sie mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlages nachfolgend.

Diese Neufassung berücksichtigt die zum 1. Januar 2021 mit der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757 mit Anlageband) in Kraft getretenen Änderungen des ADR.

Mit der 28. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 757) wurden die zum 1. Januar 2021 international in Kraft getretenen Vorschriften des ADR verkündet. Den Link zum Wortlaut der Verordnung und zum Anlageband finden Sie mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger-Verlages nachfolgend.

Eisenbahn-RID

Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen mit der Eisenbahn

Zusätzlich zu den verkehrsträgerübergreifenden Vorschriften sind die nachfolgenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen mit der Eisenbahn relevant. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links im Kontextmenü zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt oder im Verkehrsblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.

Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

Die Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ist ein umfassendes Basisregelwerk. Sie enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung.

Mit der 22. RID-Änderungsverordnung vom 26. Oktober 2020 (BGBl. 2020 II S. 856 mit Anlageband) wurden die zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen des RID verkündet. Den Link zur 22. RID-Änderungsverordnung und zum Anlagenband finden Sie mit freundlicher Genehmigung des Bundesanzeiger Verlags nachfolgend.

Die konsolidierten Fassungen der jeweiligen RID-Ausgaben finden sich auf der Internetseite der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF).

See-IMDG

Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen mit Seeschiffen

Zusätzlich zu den verkehrsträgerübergreifenden Vorschriften sind die nachfolgenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen mit Seeschiffen relevant. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links oder Downloads im Kontextmenü zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt oder im Verkehrsblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.

Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code)

Der Internationale Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen ist ein umfassendes Basisregelwerk. Er enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter und für den Umgang während der Beförderung, zum Beispiel in Form von Stauvorschriften.

Die deutsche Übersetzung des IMDG-Codes in der Fassung der Ausgabe 2020 (Amendment 40-20) wurde im Dezember 2020 im Verkehrsblatt bekannt gemacht (VkBl. 2020 S. 781), diese Fassung ist seit dem 01. Januar 2021 anwendbar. Die formelle In-Kraftsetzung wird durch die Änderung der Gefahrgutverordnung See erfolgen.

Binnen-ADN

Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung mit Binnenschiffen

Zusätzlich zu den verkehrsträgerübergreifenden Vorschriften sind die nachfolgenden Vorschriften für Gefahrgutbeförderungen mit Binnenschiffen relevant. Die Texte dieser Vorschriften sind über Links oder zum Herunterladen im Kontextmenü zugänglich. Bitte beachten Sie, dass nur die im Bundesgesetzblatt oder im Verkehrsblatt veröffentlichten Texte verbindlich sind. Zwischenzeitliche Änderungen des Gefahrgutbeförderungsrechts, die auf anderen als gefahrgutrechtlichen Gesetzen oder Verordnungen beruhen, werden bei der jeweiligen nächsten Neufassung berücksichtigt.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Das ADN und die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) bilden das umfassende Basisregelwerk für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen. Das ADN enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter, für den Bau, die Ausrüstung und Zulassung der Schiffe und für den Umgang während der Beförderung.

Das Übereinkommen selbst ist, nach der Ratifizierung seitens Deutschlands, am 29. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Anlage zum ADN mit den umfänglichen technischen und betrieblichen Vorschriften gilt vertragsgemäß seit dem 28. Februar 2009. Durch die GGVSEB wird das ADN für alle schiffbaren Binnengewässer (Bundeswasserstraßen und schiffbare Landesgewässer) zur Anwendung gebracht.

Die französische Originalfassung und die englische Übersetzung der Ausgabe 2021 stehen jeweils im Internetangebot der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zum Herunterladen bereit.

Die deutsche Version wurde mit der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 05. Juni 2009 (BGBl. II S. 534) verkündet. Die ab dem 01. Januar 2021 geltende konsolidierte Fassung des ADN-2021 wird von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) zur Verfügung gestellt und ist mit Berichtigungen im Internetangebot der ZKR abrufbar.

Das Ministerium hat gemäß Unterabschnitt 1.15.2.4 ADN vier Klassifikationsgesellschaften für die technische Untersuchung der zur Beförderung gefährlicher Güter verwendeten Binnenschiffe anerkannt:

  • DNVGL SE, Brooktorkai 18, 20457 Hamburg
  • RINA Germany GmbH, Am Sandtorpark 4, 20457 Hamburg
  • Bureau Veritas Marine Belgium & Luxembourg N.V., Antwerpen, Belgien, als Tochtergesellschaft der Bureau Veritas Registre International de Classification de Navires et d'Aéronefs Société Anonyme à Directoire et Conseil de Surveillance, Neuilly sur Seine, Frankreich; Firmenanschrift in Deutschland: Veritaskai 1, 21079 Hamburg
  • Lloyd's Register EMEA, London, Großbritannien, handelnd durch Lloyd’s Register EMEA Niederlassung Rotterdam, Niederlande; Firmenanschrift in Deutschland: Am Sandtorkai 41, 20457 Hamburg

Bitte wenden Sie sich mit fachlichen Fragen zur Klassifikation von Binnenschiffen für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar an diese Stellen.

[ADN 2021]

Luft-ICAO

Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung in der Luft

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