Der Gefahrugtbeauftragte

Wenn ein Unternehmen im weitesten Sinn an der Beförderung von Gefahrgut beteiligt ist (Beförderung, Lagerung, Handel, Verpackung, etc.), muss dieses Unternehmen in der Regel einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Dem Unternehmen werden durch diverse Gesetze und Verordnungen Pflichten und Verantwortlichkeiten auferlegt, die es zu beachten gilt. Nicht immer ist klar, ob ein Unternehmen tatsächlich "Beteiligter" im Sinne der Gefahrgutvorschriften ist.

Beauftragte Personen solche, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben.

Sonstige verantwortliche Personen solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.

Wer ist verpflichtet einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen?

Alle Unternehmen, die Gefahrgut transportieren, transportieren lassen oder am Transport beteiligt sind (z.B. Absender, Verlader, Befüller) müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Gefahrgutbeauftragte zeigen unternehmerische Pflichten auf

Das internationale Verzeichnis der Stoffe, von denen beim Transport Risiken ausgehen können, umfasst über 3.300 Positionen. Wer als Unternehmer mit solchen Gefahrgütern umgeht, muss in vielen Fällen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

Was gefährliche Güter im Sinne der Rechtsvorschriften sind, und wer die dafür verantwortlichen Personen in Ihrem Betrieb sind, wissen wir als Gefahrgutbeauftragter. Unser Leistungsangebot beginnt bei der Feststellung, welche konkreten Verantwortungen und Pflichten ein Unternehmer nach dem Gefahrgutgesetz zu erfüllen hat und führt auf Wunsch bis zur Rundum-Betreuung. Dabei befassen wir uns mit sämtlichen gefahrgutrechtlichen Themen und Aufgaben.

Qualifizierte Vertrauenspersonen des Unternehmers.

Die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten verlangt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) von vielen Unternehmen, die mit Gefahrgut umgehen.
Welche Betriebe tatsächlich betroffen sind, wissen unsere Gefahrgutbeauftragte genau. Wir stehen dem Unternehmer im Bedarfsfall als qualifizierte Vertrauenspersonen zur Seite.

Die GbV verlangt die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten von solchen Betrieben, die Gefahrgüter zur Beförderung

  • verpacken
  • versenden
  • selbst befördern oder
  • andere mit der Beförderung beauftragen

 

Im Klartext: Nicht nur Spediteure, sondern auch Hersteller können genauso in der Pflicht sein wie Logistiker oder Händler. Bei Fragen dürfen Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir werden versuchen Ihre Frage zu benatworten.

Was macht ein Gefahrgutbeauftragter tatsächlich?

Der Gb hat zunächst eine Beratungspflicht. Der Verordnungsgeber stellte bewußt die Aufklärung vor Kontrolle und Sanktion. Im Gegenzug eröffnet die GbV dem Gb ein Vortragsrecht an entscheidender Stelle im Unternehmen, wenn etwas im argen liegt. In der Beratung bzw. deren Einforderung liegt auch das größte Potenzial des Gb.

Zu den üblichen Geschäftszeiten des Unternehmens muß der Gb auch erreichbar sein. Für Urlaub und Krankheit müssen Vertreterregelungen bestehen. Verbirgt sich hinter den üblichen Geschäftszeiten eines Unternehmens der 24-Stunden-Schichtbetrieb, muß auch der Gb in dieser Zeit erreichbar sein!

Ferner muß der Gb für Kontrollen sorgen. Er muß sie also nicht selbst durchführen, jedoch verantworten und Aufzeichnungen darüber führen. So kann die Durchsicht eines Fahrzeuges vor Ort durch den Fuhrparkleiter erfolgen, während die Beförderungspapiere vom Gb selbst geprüft werden.

Ein halbes Jahr nach Ende des Geschäftsjahres muß der Gb einen Jahresbericht erstellen. Der gibt in sehr groben Rastern Auskunft darüber, welche Klassen und welche Mengen davon vom Unternehmen befördert wurden. Neu ist die Pflicht festzustellen, ob Güter darunter sind, für welche die besonderen Anforderungen des Sicherungsplanes gelten. Der Jahresbericht muß fünf Jahre aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anforderung ausgehändigt werden.

Sofern es zu Zwischenfällen mit Gefahrgut gekommen sein sollte, ist der Gb verpflichtet, einen Bericht darüber zu verfassen – nachdem er alle sachdienlichen Hinweise erhalten hat. Hier geht es nicht um die Feststellung „wer hat Schuld?!“ sondern vielmehr darum, die Wiederholung dieses Zwischenfalles zu verhinern. Dies kann durch Schulungen, Arbeitsanweisungen, anderes Gerät usw. erfolgen.

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung finden Sie [hier] auf der Seite des Bundesverkehrsministeriums. Die Bestellpflicht finden Sie in § 3, die Befreiungen davon in § 2. Die Aufgaben des Gb beschreibt § 8.

Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Überwachen der Einhaltung der Vorschriften, z.B. ordnungsgemäße Verpackung, sichere Verladung, richtige Kennzeichnung der Transporte, Führen von Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit
  • unverzüglich alle Mängel anzeigen, die die Sicherheit beim Transport und der Verladung gefährden
  • den Unternehmer bei der richtigen Umsetzung der Gefahrgutverordnung beraten und Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheitsmängeln vorschlagen
  • Jahresbericht erstellen, in dem Auskunft über die Art und die Menge der transportierten Güter, über Unfälle und Verbesserungsmaßnahmen gegeben wird

Der Bericht muss fünf Jahre aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen ausgehändigt werden.

Letzt verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen ist der Unternehmer.

Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten

Hersteller von Gefahrgutverpackungen sind von der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ausdrücklich ausgenommen!

Unternehmen sind nach der GbV von deren Anwendung freigestellt:

  • wenn unter anderem Privatpersonen oder Handwerker gefährliche Güter befördern, die einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind (ADR 1.1.3).
  • wenn aus den einzelnen verkehrsträger- spezifischen Gefahrgutvorschriften die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen zutreffen (zum Beispiel LQ - Versandstücke nach ADR 3.4 - ADR/RID/IMDG-Code)
  • wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in ADR/RID 1.1.3.6.3 angegebenen / nach ADR/RID 1.1.3.6.4 berechneten Werte nicht überschritten werden.
  • wenn Beförderungen nach Ausnahmen von verkehrsträgerspezifischen Gefahrgutvorschriften (nach der GGAV) erfolgen
  • wenn Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben in Jahresmengen bis 50 Tonnen für den Eigenbedarf beteiligt sind. Gemeint sind solche Güter, die ein an der Beförderung dieser Güter Beteiligter für seine Betriebszwecke ge- oder verbraucht
  • wenn Unternehmen/Betriebe gefährliche Güter lediglich empfangen
  • Nach Artikel 3 der GefÄndV2001: gilt die Befreiung von der Bestellpflicht für an der Beförderung Güter beteiligte Auftraggeber des Absenders, die nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährliche Güter pro Kalenderjahr zur Beförderung übergeben (ausgenommen beim Transport radioaktiver Stoffe und Beförderungskategorie 0 nach ADR 1.1.3.6.3). Von dieser Regelung sollen Unternehmen/Betriebe erfasst werden, die insbesondere nur Gefahrgüter zur Beförderung bereitstellen (Abfallerzeuger). Der Auftraggeber des Absenders hat dann lediglich Informationspflichten gegenüber demjenigen, der die Beförderung durchführt. Eine eindeutige vertragliche Regelung zwischen den Beteiligten hinsichtlich der einzelnen Pflichten nach § 9 GGVSE oder ADR 1.4 wird empfohlen

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